§ 298 StGB. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[26. November 2015]
1§ 298. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen.
2(1) Wer bei einer Ausschreibung über Waren oder Dienstleistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Ausschreibung im Sinne des Absatzes 1 steht die freihändige Vergabe eines Auftrages nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb gleich.
(3) [1] Nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Veranstalter das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. [2] Wird ohne Zutun des Täters das Angebot nicht angenommen oder die Leistung des Veranstalters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern.
Anmerkungen:
1. 20. August 1997: Artt. 1 Nr. 3, 15 des Gesetzes vom 13. August 1997.
2. 26. November 2015: Artt. 1 Nr. 10, 11 des Zweiten Gesetzes vom 20. November 2015.