§ 299 StGB. Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[30. August 2002–26. November 2015]
1§ 299. Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr.
(1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge.
2(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Handlungen im ausländischen Wettbewerb.
Anmerkungen:
1. 20. August 1997: Artt. 1 Nr. 3, 15 des Gesetzes vom 13. August 1997.
2. 30. August 2002: Artt. 1 Nr. 4, 5 des Ersten Gesetzes vom 22. August 2002.

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