§ 2b StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1935–4. Februar 1946]
1§ 2b. Steht fest, daß jemand gegen eines von mehreren Strafgesetzen verstoßen hat, ist aber eine Tatfeststellung nur wahlweise möglich, so ist der Täter aus dem mildesten Gesetz zu bestrafen.
Anmerkungen:
1. 1. September 1935: Artt. 2, 14 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.

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§ 3 StGB. Geltung für Inlandstaten