§ 30 StGB. Versuch der Beteiligung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1872–1. Januar 1975]
1§ 30. In den Nachlaß kann eine Geldstrafe nur dann vollstreckt werden, wenn das Urtheil bei Lebzeiten des Verurtheilten rechtskräftig geworden war.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.