§ 302 StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[4. Juni 2016][26. November 2015]
§ 302. Erweiterter Verfall § 302. Erweiterter Verfall
In den Fällen der §§ 299, 299a und 299b ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. In den Fällen des § 299 ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
[26. November 2015–4. Juni 2016]
1§ 302. Erweiterter Verfall. In den Fällen des § 299 ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
Anmerkungen:
1. 26. November 2015: Artt. 1 Nr. 13, 11 des Zweiten Gesetzes vom 20. November 2015.

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