§ 302c StGB
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975] | [14. Juni 1880] |
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§ 302c. Nachwucher | § 302c |
Dieselben Strafen (§§ 302a, 302b) treffen denjenigen, welcher mit Kenntniß des Sachverhalts eine Forderung der vorbezeichneten Art erwirbt und entweder dieselbe weiter veräußert oder die wucherlichen Vermögensvortheile geltend macht. | Dieselben Strafen (§§ 302a, 302b) treffen denjenigen, welcher mit Kenntniß des Sachverhalts eine Forderung der vorbezeichneten Art erwirbt und entweder dieselbe weiter veräußert oder die wucherlichen Vermögensvortheile geltend macht. |
[14. Juni 1880–1. Januar 1975]
1§ 302c. Dieselben Strafen (§§ 302a, 302b) treffen denjenigen, welcher mit Kenntniß des Sachverhalts eine Forderung der vorbezeichneten Art erwirbt und entweder dieselbe weiter veräußert oder die wucherlichen Vermögensvortheile geltend macht.
- Anmerkungen:
- 1. 14. Juni 1880: Art. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1880, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.