§ 302f StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975][5. November 1971/10. November 1971]
§ 302f. Mietwucher § 302f
(1) Wer die Zwangslage, den Leichtsinn oder die Unerfahrenheit eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen einen Vermögensvorteil versprechen oder gewähren läßt, der in einem auffälligen Mißverhältnis zu seiner Leistung steht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (1) Wer die Zwangslage, den Leichtsinn oder die Unerfahrenheit eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen einen Vermögensvorteil versprechen oder gewähren läßt, der in einem auffälligen Mißverhältnis zu seiner Leistung steht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) [1] In besonders schweren Fällen wird der Mietwucher mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter (2) [1] In besonders schweren Fällen wird der Mietwucher mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. durch die Tat den anderen in wirtschaftliche Not bringt oder 1. durch die Tat den anderen in wirtschaftliche Not bringt oder
2. die Tat gewerbsmäßig begeht. 2. die Tat gewerbsmäßig begeht.
[5. November 1971/10. November 1971–1. Januar 1975]
1§ 302f.
(1) Wer die Zwangslage, den Leichtsinn oder die Unerfahrenheit eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen einen Vermögensvorteil versprechen oder gewähren läßt, der in einem auffälligen Mißverhältnis zu seiner Leistung steht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) [1] In besonders schweren Fällen wird der Mietwucher mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
  • 1. durch die Tat den anderen in wirtschaftliche Not bringt oder
  • 2. die Tat gewerbsmäßig begeht.
Anmerkungen:
1. 5. November 1971/10. November 1971: Artt. 7, 11 § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. November 1971.

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