§ 303c StGB. Strafantrag

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[11. August 2007][1. August 1986]
§ 303c. Strafantrag § 303c. Strafantrag
In den Fällen der §§ 303, 303a Abs. 1 und 2 sowie § 303b Abs. 1 bis 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. In den Fällen der §§ 303 bis 303b wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
[1. August 1986–11. August 2007]
1§ 303c. Strafantrag. In den Fällen der §§ 303 bis 303b wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Anmerkungen:
1. 1. August 1986: Artt. 1 Nr. 17, 12 des Gesetzes vom 15. Mai 1986.