§ 305a StGB. Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[5. November 2011] | [1. Januar 1987] |
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§ 305a. Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel | § 305a. Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel |
(1) Wer rechtswidrig | (1) Wer rechtswidrig |
1. ein fremdes technisches Arbeitsmittel von bedeutendem Wert, das für die Errichtung einer Anlage oder eines Unternehmens im Sinne des § 316b Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder einer Anlage, die dem Betrieb oder der Entsorgung einer solchen Anlage oder eines solchen Unternehmens dient, von wesentlicher Bedeutung ist, oder | 1. ein fremdes technisches Arbeitsmittel von bedeutendem Wert, das für die Errichtung einer Anlage oder eines Unternehmens im Sinne des § 316b Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder einer Anlage, die dem Betrieb oder der Entsorgung einer solchen Anlage oder eines solchen Unternehmens dient, von wesentlicher Bedeutung ist, oder |
2. ein für den Einsatz wesentliches technisches Arbeitsmittel der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes, das von bedeutendem Wert ist, oder | 2. ein Kraftfahrzeug der Polizei oder |
3. ein Kraftfahrzeug der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes | der Bundeswehr |
ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. | (2) Der Versuch ist strafbar. |
[1. Januar 1987–5. November 2011]
1§ 305a. Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel.
(1) Wer rechtswidrig
- 1. ein fremdes technisches Arbeitsmittel von bedeutendem Wert, das für die Errichtung einer Anlage oder eines Unternehmens im Sinne des § 316b Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder einer Anlage, die dem Betrieb oder der Entsorgung einer solchen Anlage oder eines solchen Unternehmens dient, von wesentlicher Bedeutung ist, oder
- 2. ein Kraftfahrzeug der Polizei oder der Bundeswehr
(2) Der Versuch ist strafbar.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1987: Artt. 1 Nr. 4, 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986.