§ 306 StGB. Brandstiftung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969][1. Januar 1872]
§ 306 § 306
Wegen Brandstiftung wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer vorsätzlich in Brand setzt Wegen Brandstiftung wird mit Zuchthaus bestraft, wer vorsätzlich in Brand setzt
1. ein zu gottesdienstlichen Versammlungen bestimmtes Gebäude, 1. ein zu gottesdienstlichen Versammlungen bestimmtes Gebäude,
2. ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche zur Wohnung von Menschen dienen, oder 2. ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche zur Wohnung von Menschen dienen, oder
3. eine Räumlichkeit, welche zeitweise zum Aufenthalt von Menschen dient, und zwar zu einer Zeit, während welcher Menschen in derselben sich aufzuhalten pflegen. 3. eine Räumlichkeit, welche zeitweise zum Aufenthalt von Menschen dient, und zwar zu einer Zeit, während welcher Menschen in derselben sich aufzuhalten pflegen.
[1. Januar 1872–1. September 1969]
1§ 306. Wegen Brandstiftung wird mit Zuchthaus bestraft, wer vorsätzlich in Brand setzt
  • 1. ein zu gottesdienstlichen Versammlungen bestimmtes Gebäude,
  • 2. ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche zur Wohnung von Menschen dienen, oder
  • 3. eine Räumlichkeit, welche zeitweise zum Aufenthalt von Menschen dient, und zwar zu einer Zeit, während welcher Menschen in derselben sich aufzuhalten pflegen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.