§ 306b StGB. Besonders schwere Brandstiftung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1998]
1§ 306b. Besonders schwere Brandstiftung.
(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a
  • 1. einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt,
  • 2. in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder
  • 3. das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.
Anmerkungen:
1. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 80, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.

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