§ 306d StGB. Fahrlässige Brandstiftung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1998]
1§ 306d. Fahrlässige Brandstiftung.
(1) Wer in den Fällen des § 306 Abs. 1 oder des § 306a Abs. 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des § 306a Abs. 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer in den Fällen des § 306a Abs. 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Anmerkungen:
1. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 80, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.

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