§ 310 StGB. Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1935][1. Januar 1872]
§ 310 § 310
Hat der Thäter den Brand, bevor derselbe entdeckt und ein weiterer als der durch die bloße Inbrandsetzung bewirkte Schaden entstanden war, wieder gelöscht, so wird er nicht wegen Brandstiftung bestraft. Hat der Thäter den Brand, bevor derselbe entdeckt und ein weiterer als der durch die bloße Inbrandsetzung bewirkte Schaden entstanden war, wieder gelöscht, so tritt Straflosigkeit ein.
[1. Januar 1872–1. September 1935]
1§ 310. Hat der Thäter den Brand, bevor derselbe entdeckt und ein weiterer als der durch die bloße Inbrandsetzung bewirkte Schaden entstanden war, wieder gelöscht, so tritt Straflosigkeit ein.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.

Umfeld von § 310 StGB

§ 309 StGB. Mißbrauch ionisierender Strahlen

§ 310 StGB. Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens

§ 310a StGB