§ 310a StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1935–15. September 1941]
1§ 310a. Wer Wald-, Heide- oder Moorflächen durch verbotenes Rauchen oder Anzünden von Feuer, durch ungenügende Beaufsichtigung angezündeten Feuers, durch Fortwerfen brennender oder glimmender Gegenstände oder in sonstiger Weise in Brandgefahr bringt, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Anmerkungen:
1. 1. September 1935: Artt. 7 Nr. 1, 14 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.