§ 311c StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. August 1968–1. Oktober 1968]
1§ 311c.
(1) [1] Gegenstände, die durch eine in den §§ 311 oder 311a mit Strafe bedrohte Handlung hervorgebracht oder zu ihrer Begehung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. [2] Sie sind einzuziehen, wenn der Schutz der Allgemeinheit mit Rücksicht auf die Art der Gegenstände oder auf die Besorgnis, daß sie der Begehung weiterer mit Strafe bedrohter Handlungen dienen, es erfordert.
(2) Die §§ 42 und 92b Abs. 2 gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. August 1968: Artt. 7 Abs. 2 Nr. 5, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.

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