§ 312 StGB. Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975–1. April 1998]
1§ 312. 2Herbeiführen einer lebensgefährdenden Überschwemmung. Wer mit gemeiner Gefahr für Menschenleben eine Überschwemmung herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren und, wenn durch die Überschwemmung der Tod eines Menschen verursacht worden ist, mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 173, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.

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§ 313 StGB. Herbeiführen einer Überschwemmung