§ 315 StGB. Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1872–1. September 1935]
1§ 315.
(1) Wer vorsätzlich Eisenbahnanlagen, Beförderungsmittel oder sonstiges Zubehör derselben dergestalt beschädigt, oder auf der Fahrbahn durch falsche Zeichen oder Signale oder auf andere Weise solche Hindernisse bereitet, daß dadurch der Transport in Gefahr gesetzt wird, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe nicht unter fünf Jahren und, wenn der Tod eines Menschen verursacht worden ist, Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliche Zuchthausstrafe ein.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.

Umfeld von § 315 StGB

§ 314a StGB. Tätige Reue

§ 315 StGB. Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr

§ 315a StGB. Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs