§ 315b StGB. Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969] | [26. Dezember 1964/2. Januar 1965] |
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§ 315b | § 315b |
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er | (1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er |
1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt, | 1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt, |
2. Hindernisse bereitet oder | 2. Hindernisse bereitet oder |
3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, | 3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, |
und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. | und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Gefängnis bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. | (2) Der Versuch ist strafbar. |
(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. | (3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Gefängnis nicht unter sechs Monaten. |
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | (4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(6) § 315 Abs. 6 gilt entsprechend. | (6) § 315 Abs. 6 gilt entsprechend. |
[26. Dezember 1964/2. Januar 1965–1. September 1969]
1§ 315b.
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
- 1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
- 2. Hindernisse bereitet oder
- 3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Gefängnis nicht unter sechs Monaten.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) § 315 Abs. 6 gilt entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 26. Dezember 1964/2. Januar 1965: Artt. 1 Nr. 6, 10 des Gesetzes vom 26. November 1964.