§ 322 StGB. Einziehung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. November 1994][1. Juli 1980]
§ 322. Einziehung § 322. Einziehung
Ist eine Straftat nach den §§ 310b bis 311b, 311c, 311d, 316c oder 319 begangen worden, so können Ist eine Straftat nach den §§ 310b bis 311b, 311d, 311e, 316c oder 319 begangen worden, so können
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 311b, 311c, 311d, 316c oder 319 bezieht, 2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 311b, 311d, 311e, 316c oder 319 bezieht,
eingezogen werden. eingezogen werden.
[1. Juli 1980–1. November 1994]
1§ 322. Einziehung. Ist eine Straftat nach den §§ 310b bis 311b, 311d, 311e, 316c oder 319 begangen worden, so können
  • 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
  • 2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 311b, 311d, 311e, 316c oder 319 bezieht,
eingezogen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1980: Artt. 1 Nr. 13, 17 des Gesetzes vom 28. März 1980.

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