§ 323c StGB. Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[30. Mai 2017]
1§ 323c. 2Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen.
3(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1980: Artt. 1 Nr. 17, 17 des Gesetzes vom 28. März 1980.
- 2. 30. Mai 2017: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a, 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2017.
- 3. 30. Mai 2017: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b, 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2017.
- 4. 30. Mai 2017: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. c, 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2017.