§ 324a StGB. Bodenverunreinigung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. November 1994]
1§ 324a. Bodenverunreinigung.
(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Stoffe in den Boden einbringt, eindringen läßt oder freisetzt und diesen dadurch
  • 1. in einer Weise, die geeignet ist, die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert oder ein Gewässer zu schädigen, oder
  • 2. in bedeutendem Umfang
verunreinigt oder sonst nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Anmerkungen:
1. 1. November 1994: Artt. 1 Nr. 7, 13 des Gesetzes vom 27. Juni 1994.

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