§ 325a StGB. Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975][1. Oktober 1968]
§ 325a. Einziehung § 325a
Ist eine Straftat nach den §§ 310b bis 311b, 316c oder 324 begangen worden, so können Ist eine Straftat nach den §§ 311, 311a oder 324 begangen worden, so können
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 311b, 316c oder 324 bezieht, 2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 311a oder § 324 bezieht,
eingezogen werden. eingezogen werden.
[1. Oktober 1968–1. Januar 1975]
1§ 325a. Ist eine Straftat nach den §§ 311, 311a oder 324 begangen worden, so können
  • 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
  • 2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 311a oder § 324 bezieht,
eingezogen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 21, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.

Umfeld von § 325a StGB

§ 325 StGB. Luftverunreinigung

§ 325a StGB. Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen

§ 326 StGB. Unerlaubter Umgang mit Abfällen