§ 326 StGB. Unerlaubter Umgang mit Abfällen
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[14. Dezember 2011] | [1. April 1998] |
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§ 326. Unerlaubter Umgang mit Abfällen | § 326. Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen |
(1) Wer unbefugt Abfälle, die | (1) Wer unbefugt Abfälle, die |
1. Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können, | 1. Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können, |
2. für den Menschen krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd sind, | 2. für den Menschen krebserzeugend, fruchtschädigend oder erbgutverändernd sind, |
3. explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur geringfügig radioaktiv sind oder | 3. explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur geringfügig radioaktiv sind oder |
4. nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, | 4. nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, |
a) nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern oder | a) nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern oder |
b) einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden, | b) einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden, |
außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablässt, beseitigt, handelt, makelt oder sonst bewirtschaftet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren behandelt, lagert, ablagert, abläßt oder sonst beseitigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer | (2) Ebenso wird bestraft, wer |
1. Abfälle im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1, L 318 vom 28.11.2008, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 413/2010 (ABl. L 119 vom 13.5.2010, S. 1) geändert worden ist, in nicht unerheblicher Menge, sofern es sich um ein illegales Verbringen von Abfällen im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 handelt, oder | |
2. sonstige Abfälle im Sinne des Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung | Abfälle im Sinne des Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung |
in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt. | in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt. |
(3) Wer radioaktive Abfälle unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten nicht abliefert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | (3) Wer radioaktive Abfälle unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten nicht abliefert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versuch strafbar. | (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versuch strafbar. |
(5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe | (5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe |
1. in den Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, | 1. in den Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, |
2. in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. | 2. in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
(6) Die Tat ist dann nicht strafbar, wenn schädliche Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Gewässer, die Luft, den Boden, Nutztiere oder Nutzpflanzen, wegen der geringen Menge der Abfälle offensichtlich ausgeschlossen sind. | (6) Die Tat ist dann nicht strafbar, wenn schädliche Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Gewässer, die Luft, den Boden, Nutztiere oder Nutzpflanzen, wegen der geringen Menge der Abfälle offensichtlich ausgeschlossen sind. |
[1. April 1998–14. Dezember 2011]
1§ 326. 2Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen.
(1) Wer unbefugt Abfälle, die
- 1. Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können,
- 2. für den Menschen krebserzeugend, fruchtschädigend oder erbgutverändernd sind,
- 3. explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur geringfügig radioaktiv sind oder
-
4. nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind,
- a) nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern oder
- b) einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden,
(2) Ebenso wird bestraft, wer Abfälle im Sinne des Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.
(3) Wer radioaktive Abfälle unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten nicht abliefert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versuch strafbar.
(5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
- 1. in den Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,
- 2. in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(6) Die Tat ist dann nicht strafbar, wenn schädliche Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Gewässer, die Luft, den Boden, Nutztiere oder Nutzpflanzen, wegen der geringen Menge der Abfälle offensichtlich ausgeschlossen sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. November 1994: Artt. 1 Nr. 10, 13 des Gesetzes vom 27. Juni 1994.
- 2. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 89, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.