§ 328 StGB. Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Juli 1980–1. November 1994]
1§ 328. Unerlaubter Umgang mit Kernbrennstoffen.
(1) Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung
  • 1. Kernbrennstoffe außerhalb einer kerntechnischen Anlage bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet oder von dem in einer Genehmigung festgelegten Verfahren für die Bearbeitung, Verarbeitung oder sonstige Verwendung wesentlich abweicht oder die in der Genehmigung bezeichnete Betriebsstätte oder deren Lage wesentlich ändert,
  • 2. Kernbrennstoffe
    • a) außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt,
    • b) befördert oder
    • c) einführt, ausführt oder sonst in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
  • 1. Kernbrennstoffe, zu deren Ablieferung er auf Grund des Atomgesetzes verpflichtet ist, nicht unverzüglich abliefert,
  • 2. Kernbrennstoffe an Unberechtigte herausgibt.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1980: Artt. 1 Nr. 18, 17 des Gesetzes vom 28. März 1980.

Umfeld von § 328 StGB

§ 327 StGB. Unerlaubtes Betreiben von Anlagen

§ 328 StGB. Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern

§ 329 StGB. Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete