§ 33 StGB. Überschreitung der Notwehr

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1970–1. Januar 1975]
1§ 33.
(1) Das Gericht kann nach § 31 Abs. 1, 2 verlorene Fähigkeiten und nach § 31 Abs. 5 verlorene Rechte wiederverleihen, wenn
  • 1. der Verlust die Hälfte der Zeit, für die er dauern sollte, wirksam war und
  • 2. zu erwarten ist, daß der Verurteilte künftig keine vorsätzlichen Straftaten mehr begehen wird.
(2) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Verurteilte auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Anmerkungen:
1. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 14, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.

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