§ 330b StGB. Tätige Reue

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975–1. Juli 1980]
1§ 330b. Gefährdung einer Entziehungskur. Wer wissentlich einem anderen, der auf Grund behördlicher Anordnung oder ohne seine Einwilligung zu einer Entziehungskur in einer Anstalt untergebracht ist, ohne Erlaubnis des Anstaltsleiters oder seines Beauftragten alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel verschafft oder überläßt oder ihn zum Genuß solcher Mittel verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 185, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.