§ 330d StGB. Begriffsbestimmungen
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. November 1994] | [1. Juli 1980] |
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§ 330d. Begriffsbestimmungen | § 330d. Begriffsbestimmungen |
Im Sinne dieses Abschnitts ist | Im Sinne dieses Abschnitts ist |
1. ein Gewässer: | 1. ein Gewässer: |
ein oberirdisches Gewässer, das Grundwasser und das Meer; | ein oberirdisches Gewässer und das Grundwasser im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes und das Meer; |
2. eine kerntechnische Anlage: | 2. eine kerntechnische Anlage: |
eine Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe; | eine Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe; |
3. eine betriebliche Anlage zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe: | |
auch eine Anlage in einem öffentlichen Unternehmen; | |
3. ein gefährliches Gut: | 4. ein gefährliches Gut: |
ein Gut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter und einer darauf beruhenden Rechtsverordnung und im Sinne der Rechtsvorschriften über die internationale Beförderung gefährlicher Güter im jeweiligen Anwendungsbereich; | ein Gut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter und einer darauf beruhenden Rechtsverordnung und im Sinne der Rechtsvorschriften über die internationale Beförderung gefährlicher Güter im jeweiligen Anwendungsbereich. |
4. eine verwaltungsrechtliche Pflicht: | |
eine Pflicht, die sich aus | |
a) einer Rechtsvorschrift, | |
b) einer gerichtlichen Entscheidung, | |
c) einem vollziehbaren Verwaltungsakt, | |
d) einer vollziehbaren Auflage oder | |
e) einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, soweit die Pflicht auch durch Verwaltungsakt hätte auferlegt werden können, | |
ergibt und dem Schutz vor Gefahren oder schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden, dient; | |
5. ein Handeln ohne Genehmigung, Planfeststellung oder sonstige Zulassung: | |
auch ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung, Planfeststellung oder sonstigen Zulassung. |
[1. Juli 1980–1. November 1994]
1§ 330d. Begriffsbestimmungen. Im Sinne dieses Abschnitts ist
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1. ein Gewässer:
ein oberirdisches Gewässer und das Grundwasser im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes und das Meer; -
2. eine kerntechnische Anlage:
eine Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe; -
3. eine betriebliche Anlage zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe:
auch eine Anlage in einem öffentlichen Unternehmen; -
4. ein gefährliches Gut:
ein Gut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter und einer darauf beruhenden Rechtsverordnung und im Sinne der Rechtsvorschriften über die internationale Beförderung gefährlicher Güter im jeweiligen Anwendungsbereich.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1980: Artt. 1 Nr. 18, 17 des Gesetzes vom 28. März 1980.