§ 332 StGB. Bestechlichkeit

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969][1. Januar 1872]
§ 332 § 332
(1) Ein Beamter, welcher für eine Handlung, die eine Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht enthält, Geschenke oder andere Vortheile annimmt, fordert oder sich versprechen läßt, wird wegen Bestechung mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft. (1) Ein Beamter, welcher für eine Handlung, die eine Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht enthält, Geschenke oder andere Vortheile annimmt, fordert oder sich versprechen läßt, wird wegen Bestechung mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ein. (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe ein.
[1. Januar 1872–1. September 1969]
1§ 332.
(1) Ein Beamter, welcher für eine Handlung, die eine Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht enthält, Geschenke oder andere Vortheile annimmt, fordert oder sich versprechen läßt, wird wegen Bestechung mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe ein.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.

Umfeld von § 332 StGB

§ 331 StGB. Vorteilsannahme

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§ 333 StGB. Vorteilsgewährung