§ 335 StGB. Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
    [20. August 1997]
    1§ 335. Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung. 
        
            (1) In besonders schweren Fällen wird
            
    
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                    1. eine Tat nach
                    
- a) § 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und
 - b) § 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3,
 
 - 2. eine Tat nach § 332 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren
 
- 1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht,
 - 2. der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als Gegenleistung dafür gefordert hat, daß er eine Diensthandlung künftig vornehme, oder
 - 3. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 20. August 1997: Artt. 1 Nr. 9, 15 des Gesetzes vom 13. August 1997.