§ 336 StGB. Unterlassen der Diensthandlung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969][1. Januar 1872]
§ 336 § 336
Ein Beamter oder Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache vorsätzlich zu Gunsten oder zum Nachtheile einer Partei einer Beugung des Rechtes schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft. Ein Beamter oder Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache vorsätzlich zu Gunsten oder zum Nachtheile einer Partei einer Beugung des Rechtes schuldig macht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.
[1. Januar 1872–1. September 1969]
1§ 336. Ein Beamter oder Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache vorsätzlich zu Gunsten oder zum Nachtheile einer Partei einer Beugung des Rechtes schuldig macht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.

Umfeld von § 336 StGB

§ 335a StGB. Ausländische und internationale Bedienstete

§ 336 StGB. Unterlassen der Diensthandlung

§ 337 StGB. Schiedsrichtervergütung