§ 337 StGB. Schiedsrichtervergütung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1872–20. März 1876]
1§ 337. Ein Geistlicher oder anderer Religionsdiener, welcher zu den religiösen Feierlichkeiten einer Eheschließung schreitet, bevor ihm nachgewiesen worden ist, daß eine Heirathsurkunde von dem Personenstandsbeamten aufgenommen sei, wird, wenn zur bürgerlichen Gültigkeit der Ehe die Aufnahme einer Heirathsurkunde erforderlich ist, mit Geldstrafe bis zu einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.

Umfeld von § 337 StGB

§ 336 StGB. Unterlassen der Diensthandlung

§ 337 StGB. Schiedsrichtervergütung

§ 338 StGB