§ 346 StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1872–1. Januar 1934]
1§ 346.
(1) Ein Beamter, welcher vermöge seines Amtes bei Ausübung der Strafgewalt oder bei Vollstreckung der Strafe mitzuwirken hat, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft, wenn er in der Ansicht, Jemand der gesetzlichen Strafe rechtswidrig zu entziehen, die Verfolgung einer strafbaren Handlung unterläßt, oder eine Handlung begeht, welche geeignet ist, eine Freisprechung oder eine dem Gesetze nicht entsprechende Bestrafung zu bewirken, oder die Vollstreckung der ausgesprochenen Strafe nicht betreibt, oder eine gelindere als die erkannte Strafe zur Vollstreckung bringt.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter einem Monat ein.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.