§ 350 StGB
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969] | [1. Januar 1872] |
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§ 350 | § 350 |
(1) Ein Beamter, welcher Gelder oder andere Sachen, die er in amtlicher Eigenschaft empfangen oder in Gewahrsam hat, unterschlägt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. | (1) Ein Beamter, welcher Gelder oder andere Sachen, die er in amtlicher Eigenschaft empfangen oder in Gewahrsam hat, unterschlägt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. |
(2) Der Versuch ist strafbar. | (2) Der Versuch ist strafbar. |
[1. Januar 1872–1. September 1969]
1§ 350.
(1) Ein Beamter, welcher Gelder oder andere Sachen, die er in amtlicher Eigenschaft empfangen oder in Gewahrsam hat, unterschlägt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
(2) Der Versuch ist strafbar.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.