§ 352 StGB. Gebührenüberhebung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975]
1§ 352. 2Gebührenüberhebung.
3(1) Ein Amtsträger, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, welcher Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche Verrichtungen zu seinem Vortheile zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrage verschuldet, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 3. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 195, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.