§ 353a StGB. Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969][31. August 1951/1. September 1951]
§ 353a § 353a
(1) Wer bei der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber einer fremden Regierung, einer Staatengemeinschaft oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung einer amtlichen Anweisung vorsätzlich zuwiderhandelt oder in der Absicht, die Bundesregierung irrezuleiten, unwahre Berichte tatsächlicher Art erstattet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. (1) Wer bei der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber einer fremden Regierung, einer Staatengemeinschaft oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung einer amtlichen Anweisung vorsätzlich zuwiderhandelt oder in der Absicht, die Bundesregierung irrezuleiten, unwahre Berichte tatsächlicher Art erstattet, wird mit Gefängnis bestraft.
(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bundesregierung verfolgt. (2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bundesregierung verfolgt.
[31. August 1951/1. September 1951–1. September 1969]
1§ 353a.
(1) Wer bei der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber einer fremden Regierung, einer Staatengemeinschaft oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung einer amtlichen Anweisung vorsätzlich zuwiderhandelt oder in der Absicht, die Bundesregierung irrezuleiten, unwahre Berichte tatsächlicher Art erstattet, wird mit Gefängnis bestraft.
(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bundesregierung verfolgt.
Anmerkungen:
1. 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 2 Nr. 10, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951.