§ 353b StGB. Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975][1. September 1969]
§ 353b. Verletzung des Dienstgeheimnisses § 353b
(1) [1] Wer ein Geheimnis, das ihm als (1) [1] Wer unbefugt ein Geheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Beamter
1. Amtsträger,
2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder
3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. [2] Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. anvertraut worden oder bekannt geworden ist, offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. [2] Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Einem Beamten steht eine für eine amtliche Stelle tätige Person gleich, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Dienstpflicht durch Handschlag oder zur Verschwiegenheit besonders verpflichtet worden ist.
(2) Der Versuch ist strafbar. (3) Der Versuch ist strafbar.
(3) [1] Ist der Täter bei einem Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder für ein solches Gesetzgebungsorgan tätig, so wird die Tat nur mit Ermächtigung des Präsidenten des Gesetzgebungsorgans verfolgt; ist der Täter sonst bei einer Behörde oder anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche Behörde oder Stelle tätig, so wird die Tat nur mit Ermächtigung der obersten Bundesbehörde verfolgt. [2] In anderen Fällen wird sie nur mit Ermächtigung der obersten Landesbehörde verfolgt. (4) [1] Ist der Täter Beamter bei einem Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder ist er für ein solches Gesetzgebungsorgan tätig, so wird die Tat nur mit Ermächtigung des Präsidenten des Gesetzgebungsorgans verfolgt; ist der Täter sonst Beamter des Bundes oder ist er für eine andere amtliche Stelle des Bundes tätig, so wird die Tat nur mit Ermächtigung der obersten Bundesbehörde verfolgt. [2] In anderen Fällen wird sie nur mit Ermächtigung der obersten Landesbehörde verfolgt.
[1. September 1969–1. Januar 1975]
1§ 353b.
(1) 2[1] Wer unbefugt ein Geheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Beamter anvertraut worden oder bekannt geworden ist, offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. 3[2] Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Einem Beamten steht eine für eine amtliche Stelle tätige Person gleich, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Dienstpflicht durch Handschlag oder zur Verschwiegenheit besonders verpflichtet worden ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) [1] Ist der Täter Beamter bei einem Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder ist er für ein solches Gesetzgebungsorgan tätig, so wird die Tat nur mit Ermächtigung des Präsidenten des Gesetzgebungsorgans verfolgt; ist der Täter sonst Beamter des Bundes oder ist er für eine andere amtliche Stelle des Bundes tätig, so wird die Tat nur mit Ermächtigung der obersten Bundesbehörde verfolgt. [2] In anderen Fällen wird sie nur mit Ermächtigung der obersten Landesbehörde verfolgt.
Anmerkungen:
1. 1. August 1968: Artt. 2 Nr. 12, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.
2. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
3. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.

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