§ 353c StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[5. Juli 1936–1. August 1968]
1§ 353c.
(1) Wer, abgesehen von dem Fall des § 353b, unbefugt ein amtliches Schriftstück, das als geheim oder vertraulich bezeichnet worden ist, oder dessen wesentlichen Inhalt ganz oder zum Teil einem anderen mitteilt und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Gefängnis bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt einem anderen eine Mitteilung weitergibt, zu deren Geheimhaltung er von einer zuständigen Stelle besonders verpflichtet worden ist, und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren.
(4) Hat der Täter mit der eingetretenen Gefährdung fahrlässig nicht gerechnet, so ist auf Gefängnis bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.
(5) Der Versuch ist strafbar.
(6) Die Tat wird nur auf Anordnung des Reichsministers der Justiz verfolgt.
Anmerkungen:
1. 5. Juli 1936: Artt. 2, 4 des Gesetzes vom 2. Juli 1936.