§ 353d StGB. Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969][23. Dezember 1967/30. Dezember 1967]
§ 353d § 353d
(1) [1] Ein Beamter, der in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Amtes die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (§ 298 Abs. 1 und 2), wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. [2] Der Versuch ist strafbar. (1) [1] Ein Beamter, der in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Amtes die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (§ 298 Abs. 1 und 2), wird mit Gefängnis bestraft. [2] Der Versuch ist strafbar.
(2) Ebenso wird ein Beamter oder früherer Beamter bestraft, der unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen offenbart, das in befugter oder unbefugter Amtsausübung auf einen Tonträger aufgenommen oder mit einem Abhörgerät abgehört worden ist. (2) Ebenso wird ein Beamter oder früherer Beamter bestraft, der unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen offenbart, das in befugter oder unbefugter Amtsausübung auf einen Tonträger aufgenommen oder mit einem Abhörgerät abgehört worden ist.
[23. Dezember 1967/30. Dezember 1967–1. September 1969]
1§ 353d.
(1) [1] Ein Beamter, der in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Amtes die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (§ 298 Abs. 1 und 2), wird mit Gefängnis bestraft. [2] Der Versuch ist strafbar.
(2) Ebenso wird ein Beamter oder früherer Beamter bestraft, der unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen offenbart, das in befugter oder unbefugter Amtsausübung auf einen Tonträger aufgenommen oder mit einem Abhörgerät abgehört worden ist.
Anmerkungen:
1. 23. Dezember 1967/30. Dezember 1967: Artt. 1 Nr. 2, 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1967.

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