§ 361 StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[2. April 1974/10. April 1974][24. November 1973/28. November 1973]
§ 361 § 361
[1] Mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen wird bestraft: [1] Mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen wird bestraft:
1. wer, nachdem er unter Polizei-Aufsicht gestellt worden ist, den in Folge derselben ihm auferlegten Beschränkungen zuwiderhandelt; 1. wer, nachdem er unter Polizei-Aufsicht gestellt worden ist, den in Folge derselben ihm auferlegten Beschränkungen zuwiderhandelt;
2. (weggefallen) 2. (weggefallen)
3. (weggefallen) 3. wer als Landstreicher umherzieht;
4. (weggefallen) 4. wer bettelt oder Kinder zum Betteln anleitet oder ausschickt;
5. (weggefallen) 5. wer sich dem Spiel, Trunk oder Müßiggang dergestalt hingibt, daß er in einen Zustand geräth, in welchem zu seinem Unterhalte oder zum Unterhalte derjenigen, zu deren Ernährung er verpflichtet ist, durch Vermittelung der Behörde fremde Hülfe in Anspruch genommen werden muß;
6. (weggefallen) 6. (weggefallen)
6a. (weggefallen) 6a. (weggefallen)
6b. (weggefallen) 6b. (weggefallen)
6c. (weggefallen) 6c. (weggefallen)
7. (weggefallen) 7. wer, wenn er aus öffentlichen Armenmitteln eine Unterstützung empfängt, sich aus Arbeitsscheu weigert, die ihm von der Behörde angewiesene, seinen Kräften angemessene Arbeit zu verrichten;
8. (weggefallen) 8. wer nach Verlust seines bisherigen Unterkommens binnen der ihm von der zuständigen Behörde bestimmten Frist sich kein anderweitiges Unterkommen verschafft hat und auch nicht nachweisen kann, daß er solches der von ihm angewandten Bemühungen ungeachtet nicht vermocht habe;
9. wer einen noch nicht Achtzehnjährigen, dessen Beaufsichtigung ihm obliegt, nicht gehörig beaufsichtigt, wenn der zu Beaufsichtigende eine als Übertretung mit Strafe bedrohte Handlung begeht, die der Aufsichtspflichtige durch gehörige Aufsicht hätte verhindern können. § 143 Abs. 2 ist anzuwenden. 9. wer einen noch nicht Achtzehnjährigen, dessen Beaufsichtigung ihm obliegt, nicht gehörig beaufsichtigt, wenn der zu Beaufsichtigende eine als Übertretung mit Strafe bedrohte Handlung begeht, die der Aufsichtspflichtige durch gehörige Aufsicht hätte verhindern können. § 143 Abs. 2 ist anzuwenden.
10. (weggefallen) [2] (weggefallen) 10. (weggefallen) [2] (weggefallen)
[24. November 1973/28. November 1973–2. April 1974/10. April 1974]
1§ 361. 2[1] Mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen wird bestraft:
  • 1. wer, nachdem er unter Polizei-Aufsicht gestellt worden ist, den in Folge derselben ihm auferlegten Beschränkungen zuwiderhandelt;
  • 2. (weggefallen)
  • 3. wer als Landstreicher umherzieht;
  • 4. wer bettelt oder Kinder zum Betteln anleitet oder ausschickt;
  • 5. wer sich dem Spiel, Trunk oder Müßiggang dergestalt hingibt, daß er in einen Zustand geräth, in welchem zu seinem Unterhalte oder zum Unterhalte derjenigen, zu deren Ernährung er verpflichtet ist, durch Vermittelung der Behörde fremde Hülfe in Anspruch genommen werden muß;
  • 36. (weggefallen)
  • 46a. (weggefallen)
  • 56b. (weggefallen)
  • 66c. (weggefallen)
  • 7. wer, wenn er aus öffentlichen Armenmitteln eine Unterstützung empfängt, sich aus Arbeitsscheu weigert, die ihm von der Behörde angewiesene, seinen Kräften angemessene Arbeit zu verrichten;
  • 8. wer nach Verlust seines bisherigen Unterkommens binnen der ihm von der zuständigen Behörde bestimmten Frist sich kein anderweitiges Unterkommen verschafft hat und auch nicht nachweisen kann, daß er solches der von ihm angewandten Bemühungen ungeachtet nicht vermocht habe;
  • 79. wer einen noch nicht Achtzehnjährigen, dessen Beaufsichtigung ihm obliegt, nicht gehörig beaufsichtigt, wenn der zu Beaufsichtigende eine als Übertretung mit Strafe bedrohte Handlung begeht, die der Aufsichtspflichtige durch gehörige Aufsicht hätte verhindern können. § 143 Abs. 2 ist anzuwenden.
  • 10. (weggefallen)
8[2] (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 20. März 1876: Art. II des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
2. 1. September 1969: Artt. 1 Nr. 98 Buchst. a, 3, 4, 5, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
3. 24. November 1973/28. November 1973: Artt. 1 Nr. 23, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 1973.
4. 24. November 1973/28. November 1973: Artt. 1 Nr. 23, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 1973.
5. 24. November 1973/28. November 1973: Artt. 1 Nr. 23, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 1973.
6. 24. November 1973/28. November 1973: Artt. 1 Nr. 23, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 1973.
7. 1. September 1969: Artt. 1 Nr. 98 Buchst. b, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
8. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 25 Buchst. d, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.

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