§ 368 StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[19. Juli 1971–1. Januar 1975]
1§ 368. Mit Geldstrafe bis zu sechszig Mark oder mit Freiheitsstrafe bis zu vierzehn Tagen wird bestraft:
  • 21. (weggefallen)
  • 2. wer das durch gesetzliche oder polizeiliche Anordnungen gebotene Raupen unterläßt;
  • 3. wer ohne polizeiliche Erlaubniß eine neue Feuerstätte errichtet oder eine bereits vorhandene an einen anderen Ort verlegt;
  • 4. wer es unterläßt, dafür zu sorgen, daß die Feuerstätten in seinem Hause in baulichem und brandsicherem Zustande unterhalten, oder daß die Schornsteine zur rechten Zeit gereinigt werden;
  • 5. wer Scheunen, Ställe, Böden oder andere Räume, welche zur Aufbewahrung feuerfangender Sachen dienen, mit unverwahrtem Feuer oder Licht betritt, oder sich denselben mit unverwahrtem Feuer oder Licht nähert;
  • 6. wer in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder feuerfangender Sachen Feuer anzündet;
  • 7. wer in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder feuerfangender Sachen mit Feuerwaffen schießt oder Feuerwerke abbrennt;
  • 8. wer die polizeilich vorgeschriebenen Feuerlöschgeräthschaften überhaupt nicht oder nicht in brauchbarem Zustande hält oder andere feuerpolizeiliche Anordnungen nicht befolgt;
  • 9. wer unbefugt über Gärten oder Weinberge, oder vor beendeter Ernte über Wiesen oder bestellte Äcker, oder über solche Äcker, Wiesen, Weiden oder Schonungen, welche mit einer Einfriedigung versehen sind, oder deren Betreten durch Warnungszeichen untersagt ist, oder auf einem, durch Warnungszeichen geschlossenen Privatwege geht, fährt, reitet oder Vieh treibt;
  • 10. wer zur Jagd ausgerüstet unbefugt ein fremdes Jagdgebiet außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege betritt;
  • 10a. wer sich mit gebrauchsfertigem Fischereigerät unbefugt auf fremden Fischgewässern oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege an fremden Fischgewässern aufhält.
  • 11. (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
2. 19. Juli 1971: § 75 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 11 des Gesetzes vom 14. Juli 1971.

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