§ 370 StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969–1. Januar 1975]
1§ 370.
2(1) Mit Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Mark oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen wird bestraft:
  • 1. wer unbefugt ein fremdes Grundstück, einen öffentlichen oder Privatweg oder einen Grenzrain durch Abgraben oder Abpflügen verringert;
  • 2. wer unbefugt von öffentlichen oder Privatwegen Erde, Steine oder Rasen, oder aus Grundstücken, welche einem Anderen gehören, Erde, Lehm, Sand, Grand oder Mergel gräbt, Plaggen oder Bülten haut, Rasen, Steine, Mineralien, zu deren Gewinnung es einer Verleihung, einer Konzession oder einer Erlaubniß der Behörde nicht bedarf, oder ähnliche Gegenstände wegnimmt;
  • 3. (weggefallen)
  • 4. (weggefallen)
  • 5. wer Nahrungs- oder Genußmittel oder andere Gegenstände des hauswirtschaftlichen Verbrauchs in geringer Menge oder von unbedeutendem Werte zum alsbaldigen Verbrauch entwendet oder unterschlägt. Wer die Tat gegen einen Verwandten absteigender Linie oder gegen seinen Ehegatten begeht, bleibt straflos;
  • 6. wer Getreide oder andere zur Fütterung des Viehes bestimmte oder geeignete Gegenstände wider Willen des Eigenthümers wegnimmt, um dessen Vieh damit zu füttern.
(2) [1] In den Fällen der Nr. 5 und 6 tritt Verfolgung nur auf Antrag ein. [2] Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig.
Anmerkungen:
1. 20. März 1876: Art. I des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
2. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.

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