§ 39a StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Juni 1933–1. Januar 1934]
1§ 39a.
(1) Wird ein Ausländer zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt und bedeutet sein Verbleiben im Inland eine Gefahr für andere oder für die öffentliche Sicherheit, so kann das Gericht es für zulässig erklären, daß ihn die zuständige Verwaltungsbehörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung aus dem Reichsgebiet verweist.
(2) In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in der er eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1933: Artt. I Nr. 4, IV Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1933.