§ 40 StGB. Verhängung in Tagessätzen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Oktober 1968–1. Januar 1975]
1§ 40.
(1) Ist ein Verbrechen oder ein vorsätzliches Vergehen begangen worden, so können Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.
(2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn
  • 1. die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen oder
  • 2. die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht, daß sie der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen dienen werden.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 ist die Einziehung der Gegenstände auch zulässig, wenn der Täter nur eine als Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat.
(4) Wird die Einziehung durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 2, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.

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