§ 40b StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Oktober 1968–1. Januar 1975]
1§ 40b.
(1) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so darf sie in den Fällen des § 40 Abs. 2 Nr. 1 und des § 40a nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der begangenen Tat und zum Vorwurf, der den von der Einziehung betroffenen Täter oder Teilnehmer oder in den Fällen des § 40a den Dritten trifft, außer Verhältnis steht.
(2) [1] Das Gericht ordnet in den Fällen der §§ 40 und 40a an, daß die Einziehung vorbehalten bleibt, und trifft eine weniger einschneidende Maßnahme, wenn der Zweck der Einziehung auch durch sie erreicht werden kann. [2] In Betracht kommt namentlich die Anweisung,
  • 1. die Gegenstände unbrauchbar zu machen,
  • 2. an den Gegenständen bestimmte Einrichtungen oder Kennzeichen zu beseitigen oder die Gegenstände sonst zu ändern oder
  • 3. über die Gegenstände in bestimmter Weise zu verfügen.
[3] Wird die Anweisung befolgt, so wird der Vorbehalt der Einziehung aufgehoben; andernfalls ordnet das Gericht die Einziehung nachträglich an.
(3) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so kann sie auf einen Teil der Gegenstände beschränkt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 2, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.

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