§ 42a StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1970][19. Januar 1953/23. Januar 1953]
§ 42a § 42a
(1) Maßregeln der Sicherung und Besserung sind: Maßregeln der Sicherung und Besserung sind:
1. die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, 1. die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt,
2. die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt, 2. die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt,
3. (weggefallen) 3. die Unterbringung in einem Arbeitshaus,
4. die Sicherungsverwahrung, 4. die Sicherungsverwahrung,
5. (weggefallen) 5. (weggefallen)
6. die Untersagung der Berufsausübung, 6. die Untersagung der Berufsausübung,
7. die Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen. 7. die Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen.
(2) Eine Maßregel der Sicherung und Besserung darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grade der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht.
[19. Januar 1953/23. Januar 1953–1. April 1970]
1§ 42a. Maßregeln der Sicherung und Besserung sind:
  • 1. die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt,
  • 2. die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt,
  • 3. die Unterbringung in einem Arbeitshaus,
  • 4. die Sicherungsverwahrung,
  • 25. (weggefallen)
  • 36. die Untersagung der Berufsausübung,
  • 47. die Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 2, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.
2. 4. Februar 1946: Artt. I, IV des Gesetzes vom 30. Januar 1946.
3. 19. Januar 1953/23. Januar 1953: Artt. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1952.
4. 19. Januar 1953/23. Januar 1953: Artt. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1952.

Umfeld von § 42a StGB

§ 42 StGB. Zahlungserleichterungen

§ 42a StGB

§ 42b StGB