§ 42h StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1970–1. Januar 1975]
1§ 42h.
(1) [1] Ist keine Höchstfrist der Unterbringung vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so gilt die Entlassung des Untergebrachten nur als bedingte Aussetzung der Unterbringung. [2] Dasselbe gilt für die Anordnung nach § 42g Abs. 1 Satz 2.
(2) [1] Das Gericht kann dem Verurteilten besondere Pflichten auferlegen und ihm einen Bewährungshelfer bestellen. [2] Es kann solche Anordnungen auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.
(3) Zeigt der Verurteilte durch sein Verhalten in der Freiheit, daß der Zweck der Maßregel seine Unterbringung erfordert, und ist die Vollstreckung der Maßregel noch nicht verjährt, so ordnet das Gericht die Vollstreckung an.
(4) Die Dauer der Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt darf auch im Falle einer Anordnung nach Absatz 3 insgesamt die gesetzliche Höchstdauer der Maßregel nicht überschreiten.
Anmerkungen:
1. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 18, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.

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