§ 42i StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1970–1. Januar 1975]
1§ 42i.
(1) Die Untergebrachten können innerhalb oder außerhalb der Anstalt auf eine ihren Fähigkeiten angemessene Weise beschäftigt werden.
(2) Die in Sicherungsverwahrung Untergebrachten dürfen nur mit ihrer Zustimmung außerhalb der Anstalt beschäftigt werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 18, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.

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