§ 43 StGB. Ersatzfreiheitsstrafe

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Februar 2024][1. Januar 1975]
§ 43. Ersatzfreiheitsstrafe § 43. Ersatzfreiheitsstrafe
[1] An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Ersatzfreiheitsstrafe. [2] Zwei Tagessätzen entspricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe. [3] Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag. [1] An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe. [2] Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe. [3] Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.
[1. Januar 1975–1. Februar 2024]
1§ 43. Ersatzfreiheitsstrafe. [1] An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe. [2] Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe. [3] Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.

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