§ 43a StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[20. März 2002–1. Juli 2017]
1§ 43a. Verhängung der Vermögensstrafe2.
(1) [1] Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann das Gericht neben einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren auf Zahlung eines Geldbetrages erkennen, dessen Höhe durch den Wert des Vermögens des Täters begrenzt ist (Vermögensstrafe). [2] Vermögensvorteile, deren Verfall angeordnet wird, bleiben bei der Bewertung des Vermögens außer Ansatz. [3] Der Wert des Vermögens kann geschätzt werden.
(2) § 42 gilt entsprechend.
(3) [1] Das Gericht bestimmt eine Freiheitsstrafe, die im Fall der Uneinbringlichkeit an die Stelle der Vermögensstrafe tritt (Ersatzfreiheitsstrafe). [2] Das Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist zwei Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.
Anmerkungen:
1. 20. März 2002: Entscheidung vom 20. März 2002.
2. § 43a des Strafgesetzbuchs ist mit Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.