§ 44 StGB. Fahrverbot

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969, 1. April 1970][1. Oktober 1953]
§ 44 § 44
(1) Das versuchte Verbrechen oder Vergehen kann milder bestraft werden als das vollendete. (1) Das versuchte Verbrechen oder Vergehen kann milder bestraft werden als das vollendete.
(2) Ist das vollendete Verbrechen mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht, so kann auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren erkannt werden. (2) Ist das vollendete Verbrechen mit lebenslangem Zuchthaus bedroht, so kann auf Zuchthaus nicht unter drei Jahren erkannt werden.
(3) (weggefallen) (3) (weggefallen)
(4) [1] In den übrigen Fällen kann die Strafe bis auf ein Viertheil des Mindestbetrages der auf das vollendete Verbrechen oder Vergehen angedrohten Freiheits- und Geldstrafe ermäßigt werden. [2] (weggefallen) (4) [1] In den übrigen Fällen kann die Strafe bis auf ein Viertheil des Mindestbetrages der auf das vollendete Verbrechen oder Vergehen angedrohten Freiheits- und Geldstrafe ermäßigt werden. [2] Ist hiernach Zuchthausstrafe unter einem Jahre verwirkt, so ist dieselbe nach Maßgabe des § 21 in Gefängniß zu verwandeln.
[1. Oktober 1953–1. September 1969, 1. April 1970]
1§ 44.
2(1) Das versuchte Verbrechen oder Vergehen kann milder bestraft werden als das vollendete.
3(2) Ist das vollendete Verbrechen mit lebenslangem Zuchthaus bedroht, so kann auf Zuchthaus nicht unter drei Jahren erkannt werden.
4(3) (weggefallen)
(4) [1] In den übrigen Fällen kann die Strafe bis auf ein Viertheil des Mindestbetrages der auf das vollendete Verbrechen oder Vergehen angedrohten Freiheits- und Geldstrafe ermäßigt werden. [2] Ist hiernach Zuchthausstrafe unter einem Jahre verwirkt, so ist dieselbe nach Maßgabe des § 21 in Gefängniß zu verwandeln.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
2. 15. Juni 1943: Art. 1 Abs. 1 der Zweiten Verordnung vom 29. Mai 1943, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
3. 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
4. 15. Juni 1943: Art. 1 Abs. 2 der Zweiten Verordnung vom 29. Mai 1943, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.